letztes update:
04.02.2003

Die Satzung

Im Moment befindet sich unsere Jugendinitiative noch in der Gründungsphase und ist noch kein gemeinnütziger Verein.
Die Satzung, mit der wir die Vereinsgründung durchsetzen wollen, ist auf dieser Seite zu finden.

Böblingen, den 18. Januar 2003

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Ziele der Vereinsarbeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Vorstand
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Arbeitskreise
§ 8 Kuratorium
§ 9 Verwendung des Vereinsvermögens

Satzung für den Verein EventFabrik e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen EventFabrik e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Böblingen.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Böblingen eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Ziele der Vereinsarbeit

Der Verein EventFabrik e.V. mit Sitz in Böblingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung von Jugendlichen, vor allem im gesellschaftlichen und politischen Bereich, sowie die Förderung eigenen Engagements.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Bildungsveranstaltungen wie Vorträge und Seminare, weiterhin durch die Herausgabe von weiterbildenden Schriften sowie durch in Arbeitskreisen (§7) realisierte Projekte verwirklicht.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4 Vorstand

Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch je ein Mitglied des Vorstandes. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Finanzvorstand. Jeder vertritt den Verein alleine.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) Zusammenarbeitsverträge mit Organisationen, die ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen;
c) die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen;
d) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, die Form der Mitgliedschaft und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
e) die Aufstellung des Haushaltsplanes;
f) die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums;
g) den Erlass von Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung;
h) die Beauftragung Dritter mit der Besorgung der Geschäfte des Vereins.


Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Finanzvorstand
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt (vergleiche § 6). Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied an seine Stelle berufen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Der Vorstand kann ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestellen. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied übt seine Tätigkeit im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus. Die einzelnen Aufgaben und Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes werden durch eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung festgelegt.

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§ 5 Mitgliedschaft

Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer sich zu den unter § 2 dargelegten Zielen der Vereinsarbeit bekennt und den Verein entweder durch persönliches Engagement oder durch Sach- oder Geldzuwendungen unterstützen möchte. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand festgelegt.
Der Vorstand kann Mitglieder, die über längere Zeit ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, nach vorheriger Rücksprache ausschließen.

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§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jedes Jahr zu Beginn des Kalenderjahres statt. Der Vorsitzende lädt alle Mitglieder hierzu mit Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern gegengezeichnet wird. Neben der Beratung der Arbeit des Vereins im allgemeinen hat die Mitgliederversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung
2. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr
3. Entgegennahme der Jahresberichte: Bericht über die aktuelle Vereinsarbeit, Finanzbericht, Bericht der Kassenprüfer
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Finanzvorstandes
5. Beschlussfassung über Anträge

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist. Bei allen Wahlvorgängen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich.

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§ 7 Arbeitskreise

1. Die Arbeitskreise werden vom Vorstand zur Wahrnehmung der Vereinsaufgaben gebildet.
2. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden nach Anhörung der Arbeitskreise und Beratung im Vorstand durch den Vorsitzenden berufen.
3. Die Vorsitzenden der Arbeitskreise werden vom Vorstand gewählt.
4. Die Arbeitskreise handeln in eigener Verantwortung und stellen für die Durchführung ihrer Arbeit Richtlinien auf. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

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§ 8 Kuratorium

Der Vorstand kann ein Kuratorium bilden. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Verein und dessen Vorstand bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen und zu beraten. Das Kuratorium kann dem Vorstand gegenüber Stellungnahmen abgeben. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

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§ 9 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung.

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Böblingen, den 4. Mai 2002