Die
Satzung
Im Moment befindet sich unsere
Jugendinitiative noch in der Gründungsphase und ist noch kein gemeinnütziger
Verein.
Die Satzung, mit der wir die Vereinsgründung durchsetzen wollen,
ist auf dieser Seite zu finden.
Böblingen, den 18. Januar
2003
§ 1 Name,
Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Ziele der Vereinsarbeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Vorstand
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Arbeitskreise
§ 8 Kuratorium
§ 9 Verwendung des Vereinsvermögens
Satzung für den Verein
EventFabrik e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den
Namen EventFabrik e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Böblingen.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Böblingen
eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Ziele der Vereinsarbeit
Der Verein EventFabrik e.V. mit
Sitz in Böblingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung
der Bildung von Jugendlichen, vor allem im gesellschaftlichen und politischen
Bereich, sowie die Förderung eigenen Engagements.
Der Satzungszweck wird insbesondere
durch Bildungsveranstaltungen wie Vorträge und Seminare, weiterhin
durch die Herausgabe von weiterbildenden Schriften sowie durch in Arbeitskreisen
(§7) realisierte Projekte verwirklicht.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§ 4 Vorstand
Der Verein wird vom Vorstand
geleitet. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch je ein Mitglied des Vorstandes. Vorstand im Sinne des §26 BGB
ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie der Finanzvorstand. Jeder
vertritt den Verein alleine.
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b) Zusammenarbeitsverträge mit Organisationen, die ähnliche
Zwecke wie der Verein verfolgen;
c) die Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen;
d) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, die Form der Mitgliedschaft
und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
e) die Aufstellung des Haushaltsplanes;
f) die Wahl der Mitglieder des Kuratoriums;
g) den Erlass von Ausführungsbestimmungen zu dieser Satzung;
h) die Beauftragung Dritter mit der Besorgung der Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Finanzvorstand
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren
durch die Mitgliederversammlung gewählt (vergleiche § 6). Wiederwahl
ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann
der Vorstand ein anderes Mitglied an seine Stelle berufen. Die Beschlüsse
des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Der Vorstand kann ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied bestellen.
Das geschäftsführende Vorstandsmitglied übt seine Tätigkeit
im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus. Die
einzelnen Aufgaben und Befugnisse des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes
werden durch eine vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung festgelegt.
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§ 5 Mitgliedschaft
Als Mitglied kann aufgenommen
werden, wer sich zu den unter § 2 dargelegten Zielen der Vereinsarbeit
bekennt und den Verein entweder durch persönliches Engagement oder
durch Sach- oder Geldzuwendungen unterstützen möchte. Die Höhe
des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand festgelegt.
Der Vorstand kann Mitglieder, die über längere Zeit ihren Verpflichtungen
nicht nachkommen, nach vorheriger Rücksprache ausschließen.
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§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist
das oberste Organ des Vereins und findet jedes Jahr zu Beginn des Kalenderjahres
statt. Der Vorsitzende lädt alle Mitglieder hierzu mit Angabe der
Tagesordnung schriftlich ein.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorsitzenden
einberufen. Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, die von zwei Mitgliedern gegengezeichnet wird.
Neben der Beratung der Arbeit des Vereins im allgemeinen hat die Mitgliederversammlung
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung
2. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von einem Jahr
3. Entgegennahme der Jahresberichte: Bericht über die aktuelle Vereinsarbeit,
Finanzbericht, Bericht der Kassenprüfer
4. Beschlussfassung über die Entlastung des Finanzvorstandes
5. Beschlussfassung über Anträge
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend
ist. Bei allen Wahlvorgängen gilt derjenige als gewählt, der
die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen
ist eine zwei Drittel Mehrheit erforderlich.
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§ 7 Arbeitskreise
1. Die Arbeitskreise werden vom
Vorstand zur Wahrnehmung der Vereinsaufgaben gebildet.
2. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden nach Anhörung der Arbeitskreise
und Beratung im Vorstand durch den Vorsitzenden berufen.
3. Die Vorsitzenden der Arbeitskreise werden vom Vorstand gewählt.
4. Die Arbeitskreise handeln in eigener Verantwortung und stellen für
die Durchführung ihrer Arbeit Richtlinien auf. Diese bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
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§ 8 Kuratorium
Der Vorstand kann ein Kuratorium
bilden. Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Verein und dessen Vorstand
bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen
und zu beraten. Das Kuratorium kann dem Vorstand gegenüber Stellungnahmen
abgeben. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen nicht Mitglieder des
Vereins sein.
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§ 9 Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für die Förderung der Bildung.
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Böblingen, den 4. Mai 2002
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